Prüflinge haben das Recht auf Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen. Entweder innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides zum Prüfungsergebnis oder danach mit Verweis auf die DSGVO. Der BBA sollte das Verfahren zur Einsichtnahme bei seiner IHK prüfen und die entsprechende Richtlinie anpassen. Oder eine Richtlinie vereinbaren. Gleichzeitig sollte die IHK über die Anfragen von Prüflingen berichten. Mehr Informationen im BBA-Info des DGB.

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