Die Mitglieder in den Prüfungsausschüssen und deren Stellvertreter werden von der zuständigen Stelle für längstens 5 Jahre berufen.

 

Berufen werden:

  • Arbeitgeberbeauftragte direkt von der zuständigen Stelle
  • Arbeitnehmerbeauftragte auf Vorschlag der zuständigen Gewerkschaften Lehrer im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde

Die Einzelgewerkschaften melden für die jeweiligen Berufe ihre Arbeitnehmervertreter an den DGB. Dieser koordiniert dann die vorliegenden Vorschläge und meldet die Vertreter an die zuständige Stelle zur Berufung in die jeweiligen Prüfungsausschüsse.

Vom DGB vorgeschlagene Vertreter können von der zuständigen Stelle nur abgelehnt werden, wenn sie die Voraussetzungen für Mitglieder in Prüfungsausschüssen nicht erfüllen. Die zuständige Stelle muss die vorgeschlagenen Arbeitnehmervertreter somit berufen!

Werden vom DGB keine Arbeitnehmervertreter benannt, so kann die zuständige Stelle die freien Plätze nach eigenem Ermessen pflichtgemäß besetzen.

Eignung der Prüfer (§40 BBiG): Ein Prüfer muss laut BBiG „sachkundig“ und „geeignet“ sein. Bei den Begriffen  handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe.

Sachkundig: Allgemein wird davon ausgegangen, dass die Sachkunde gegeben ist, wenn die berufliche Qualifikation vorhanden ist. Diese ist gegeben, wenn eine einschlägige Abschlussprüfung oder eine mehrjährige Tätigkeit im Bereich des Prüfungsgebietes, also in der Regel ein Abschluss im jeweiligen anerkannten Ausbildungsberuf vorhanden ist.

Die Prüfungsausschussmitglieder sollten gemeinsam alle Prüfungsgebiete abdecken. Der einzelne Prüfer muss nicht in jedem Prüfungsgebiet ein Fachmann sein. Er sollte aber soweit kompetent sein, dass er am Ende der Prüfung verantwortungsvoll das Ergebnis beurteilen kann. Das neue BBiG lässt auch Gutachter zu, die für einzelne Teilbereiche eingesetzt werden können.

Geeignet: Die Eignung ist zu unterstellen, solange kein Grund für die Annahme des Gegenteils besteht, wie zum Beispiel die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte.

 

  • Bestimmte Eigenschaften können von einem Prüfer erwartet werden, wie z. B.: Urteilsvermögen,
  • menschliche Reife,
  • prüfungspädagogische Fähigkeiten,
  • Charakter,
  • Verantwortungsbewusstsein,
  • berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse,
  • Interesse an der Arbeit mit jungen Menschen.

 

Diese Eigenschaften unterliegen einer subjektiven Wertung und können deshalb nicht zu einer Benennung oder Nichtbenennung herangezogen werden. Die Anforderungen an die ehrenamtlichen Prüfer sind durch die rasanten Entwicklungen im Bereich der beruflichen Bildung stark ansteigend. Hier ist eine stetige Weiterbildung und Qualifizierung der Prüfer dringend erforderlich, um die verantwortungsvolle Aufgabe erfüllen zu können. Gesetzliche Freistellungsansprüche für Qualifizierungsmaßnahmen liegen bisher allerdings noch nicht vor.

Befangenheit (§3 MPO): Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Angehörige der Prüfungsbewerber nicht mitwirken. Dies sind insbesondere:

 

  • Verlobte,
  • Ehegatten,
  • Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
  • Geschwister,
  • Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
  • Geschwister der Eltern,
  • Pflegeeltern und Pflegekinder,
  • Kinder der Geschwister,

 

In der Prüfungsordnung der zuständigen Stelle sind dazu die jeweiligen Einzelheiten geregelt. Über eine eventuelle Befangenheit entscheidet vor der Prüfung die zuständige Stelle. Stellt sich die Frage einer Befangenheit während einer Prüfung, so entscheidet hier der Prüfungsausschuss. Kommt es zum Ausschluss, darf das ausgeschlossene Prüfungsausschussmitglied auch nicht an den Beratungen und Beschlussfassungen teilnehmen.

Des Weiteren sollen Ausbilder des Prüflings an der Prüfung nicht mitwirken. In der Praxis lässt sich dies oft nicht umsetzen. Die MPO lässt dies auch bei besonderen Umständen zu.

„Sollen“ bedeutet, dass der Ausbilder seine Auszubildende in der Regel nicht prüfen soll. Von dieser Regel kann also auch bei begründeten Umständen abgewichen werden. Oft wird dies dann auch als »Befangenheit« gewertet, obwohl die MPO lediglich verwandtschaftliche Verhältnisse als Befangenheit regelt. Ist sich ein Prüfungsausschuss nicht einig, kann der Prüfungsausschuss den Prüfling bei der Belehrung fragen, ob er eine Befangenheit geltend machen möchte. Generell sollte sich der Ausbilder wie auch der Lehrer bei der eigentlichen Prüfung zurückhalten.